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Wolkenhimmel

Satzung

VEREIN
1. Name und Sitz


a. Der Verein führt den Namen ROPOJADA Initiative e.V. Sitz in Birkenwerder - Land Brandenburg
b. Der Verein ist überparteilich und konfessionell unabhängig.
c. Der Geschäftssitz des Vereins befindet sich in Birkenwerder.
d. Der Verein ist beim Amtsgericht Oranienburg eingetragen (VR873). Steuer Nr.: 053/143/01228 -
    gemeinnütziger Verein.
 

2. Zweck des Vereins/Tätigkeitsbereich

Das Wirken des Vereins erstreckt sich auf das deutsche Bundesgebiet. Der Zweck des Vereins beinhaltet:

a. Förderung junger Musikerinnen und Musiker im Rock Pop - Jazz - Dance - Bereich (Bands &
    Solisten) u. a. Konzeption und Durch-führung von RoPoJaDa- Wettbewerben auf Landes- und
    Bundesebene, Workshops, Konzertorganisation Studioarbeit (Komposition, Produktion v. Demos,
    CD’s, Halbplaybacks) Videodreh und -mitschnitt, PR-Beratung, Meilensteinplanung
b. Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettbewerbe
c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
d. Zweck des Vereins ist die Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Sinne der AO der jeweils
    gültigen Fassung
e. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
f.  Zusammenarbeit mit anderen Kulturinitiativen und Vereinen
g. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster     Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  

3. Gemeinnützigkeit

Die ROPOJADA Initiative verfolgt unmittelbare gemein-nützige Zwecke im Sinne der Steuer begünstigten Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungs-mäßigen Zwecken verwendet werden.
     

4. Finanzielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Der Verein bietet ab sofort eine kostenlose Mitgliedschaft an. Gründe der Änderung: - finanzielle
    Situation der jungen Musiker, die im Nachwuchsbereich oft nur sehr geringe oder gar keine
    Gagen bekommen, jedoch hohe Investitionen zu bestreiten haben - sehr viele Nachfragen von
    Musikern, die unser attraktives Angebot gern nutzen möchten - daraus resultierend ein
    Mitgliederzuwachs, der den Verein auch unter potentiellen Förderern (Unternehmen/Institutionen
    /Öffentlichkeit) bekannter machen und nicht zuletzt auch die ideelle Kooperation verstärken
    wird.
b. Fundraising : Spenden, Sponsoren, sonstige Zuwendungen
c. Erträge aus geselligen internen Vereinsveranstaltungen
d. Fördermittel von Bund und Länder der Bundesrepublik Deutschland
     

5. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern, Förder- und Ehrenmitgliedern
zusammen. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich umfassend an der Vereinsentwicklung und
Projektorganisation und -durchführung. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Fördermitglieder unterstützen den Verein vor allem durch Fundraisingmaßnahmen. Ehrenmitglieder
können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
 

Die Mitgliedschaft
6. Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich
in der ROPOJADA Initiative, oder um seinen Zweck in beson-derer Weise verdient gemacht haben,
oder bekannte Künstler im Bereich des Vereins sind. Sie sind beitragsfrei und haben alle Rechte
ordentlicher Mitglieder. Diese werden separat in der Mitgliederliste dokumentiert.
     

7. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen ab dem 16. Lebensjahr werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptver-sammlung. Durch die Gründungsinitiatoren werden in einem gemeinsamen Diskurs die Gründungsmitglieder dargestellt. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins auf der Gründungsversammlung mittels An-nahme der errichteten Satzung wirksam.
     

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittsgebühren bzw. Förderbeiträge verpflichtet, deren Höhe in der Hauptversammlung beschlossen wird. Darüber hinausgehende Verpflichtungen in Eigeninitiative der Fördermitglieder werden gern gesehen.
     

9. Beendigung der Mitgliedschaft

Den Mitgliedern steht das Recht des freiwilligen Austritts aus dem Verein jederzeit nach Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtungen gegenüber demselben zu. Jeder Austritt ist schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, oder den Tod. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung länger als sechs Monaten mit der Beitragszahlung in Verzug bleibt, oder wenn das Mitglied dem Zweck, oder dem Ansehen des Vereins grob geschädigt hat. Die Mitgliedschaft ist über den Ausschluss des Mitgliedes zu informieren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.


10. Organe des Vereins

a. die Mitgliederversammlung des Vereins
b. der Vorstand

Die Vereinsleitung (Vorstand) besteht aus:

        1. Vorsitzenden
        2. erster stellvertretenden Vorsitzenden
        3. zweiter stellvertretender Vorsitzender
        4. Schriftführer
        5. Kassierer

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Danach bedarf es einer weiteren Bestätigung der Vereinsleitung oder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

        6. Der erweiterte Vorstand wird durch fünf Beisitzer gebildet, die verschiedene Funktionen
            übernehmen. Bei Vertrags- und Geschäftsabschlüssen ist die Vereinsleitung beschluss-
            fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (3) anwesend sind.

Der 1. Vorsitzende wird durch die Gründungsversammlung berufen und durch eine Urkunde ausgezeichnet. Alle künstlerischen Entscheidungen werden durch die Vereinsleitung (Vorstand) getroffen.

        7. Zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
        8. Briefwahl ist zugelassen, wenn das Mitglied persönlich verhindert ist.


11. Aufgabe der Vereinsleitung

Der Vereinsleitung obliegt die Führung des Vereines. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich folgendes:

a. Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
    Rechnungsabschlusses.
b. Vorbereitung des Jahresmitgliederversammlung
c. Einberufung der ordentlichen u. außerordentlichen Jahreshauptversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme und Abschlüsse von Vereinsmitgliedern
f.  Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des
    Vorstandes gebildet werden können.
g. Alle zweckentsprechenden Tätigkeiten des Vereins
   
Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Ausfertigungen tragen die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers, bzw. deren Stellvertretern; in Geldangelegenheiten auch des Kassierers, bzw. deren Stellvertreter.


12. Mitgliederversammlung


Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr ein zuberufen. Teilnahme-berechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Jahreshauptversammlung das Stimmrecht entzogen wird. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vor Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung an alle Mitglieder. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich be-antragen. Der Vorstand muss alle Vorbereitungen treffen, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung gewährleisten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interes-se des Vereins dies erfordert. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift verzeichnet, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Wahlen sind geheim vorzunehmen (oder nach vorheriger einstimmiger Abstimmung durch Handzeichen). Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist für jedes Mitglied zugänglich. Einsprüche sind 14 Tage nach Zugang dem Vorstand mitzuteilen.

13. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

a. Wahl des Vorstandes
b. Annahme der Rechenschaftsberichte und des Kassenberichtes des Vorstandes
c. Annahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
d. Festsetzung des Finanzplanes für ein Geschäftsjahr
e. Begründung und Beschluss der Mitgliedsbeiträge
f.  Satzungsänderungen
g. Behandlung von Anträgen und Beschlussfassung darüber
h. Abwahl des Vorstandes durch ein Misstrauensvotum
i.  Auflösung des Vereins.
j.  Entzug des Stimmrechts


14. Vermögen


Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden, anerkannten und gemeinnützigem Verein, welche als gemeinnützig und mildtätig anerkannt ist und Mittel unmittelbar und ausschließlich für mildtätige- und gemeinnützige Zwecke im Bereich der Musikförderung verwendet. Anmerkung: Zweckangabe oder sogar direkte Trägerschaft benennen!


15. Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreise der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst.


16. Annahme der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung vom 18.04.2004 in Kraft. Die Satzung wurde angenommen am 18.04.2004 in der Gründungsversammlung in 16547 Birkenwerder, Blumenweg 3a.